SATZUNG DES USV HALLE e.V.  

 

§ 1 NAME UND SITZ

 

Der Sportverein führt den Namen Universitätssportverein Halle e.V. (USV Halle e.V.) und hat seinen Sitz in Halle/Saale.

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis eingetragen.

 

§ 2 ZIELE UND AUFGABEN

 

1.   Der USV Halle e.V. fördert als selbständiger, unabhängiger Sportverein

o    den Breiten-, Leistungs- und Gesundheitssport

o    einen vielseitigen Trainings- und Wettkampfbetrieb in den vom Verein vertretenen Sportarten,

o    präventive Angebote von Spiel, Sport und Bewegung

o    präventive Angebote von Sport und Bewegung auch für Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen

o    die Öffentlichkeitsarbeit zur Werbung neuer Mitglieder, wobei im Zusammenwirken mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und den Hochschulen in der Region besonders auch Studierende gewonnen werden sollten.

o    das Gemeinschaftsleben der Mitglieder.

2.     Der Sportverein gewährleistet die Wahrung der Rechte seiner Mitglieder, ihre demokratische Mitbestimmung und Mitverantwortung.

3.     Er vertritt die Interessen des Sports in der Öffentlichkeit und bei den kommunalen Leitungen sowie anderen örtlichen gesellschaftlichen Kräften und Einrichtungen.

4.     Für diese Ziele wirken die Sektionen sowie allgemeinen Sportgruppen.

5.     Der Sportverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.     Der Sportverein leistet durch seine Kinder- und Jugendarbeit einen wichtigen Beitrag zur Jugendhilfe. Er fördert junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung und trägt damit dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen. Er schafft positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien und trägt zu einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt bei. Er unterstützt damit Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten.

 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT IN ANDEREN ORGANISATIONEN / BETEILIGUNGEN

 

1.     Der Sportverein ist Mitglied im Stadtsportbund Halle e.V. und in den Fachverbänden, in denen Sportarten vom Verein betrieben werden.

2.     Der Sportverein kann Gesellschafter gemeinnütziger GmbHs bzw. Mitglied anderer gemeinnütziger Vereine werden.

 

§ 4 RECHTSGRUNDLAGE

 

1.     Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Sportvereins werden durch die vorliegende Satzung geregelt.

2.     Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Sportverein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg erst zulässig, nachdem der Vorstand des Vereins bzw. der Rechtsausschuss als Schiedsstelle, abschließend entschieden haben.

 

§ 5 GLIEDERUNG DES SPORTVEREINS

 

1.     Der Sportverein gliedert sich im Innenverhältnis in Sektionen, die die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.

2.     Weitere Bestimmungen regelt § 15 der Satzung.

 

§ 6 MITGLIEDSCHAFT

 

ORDENTLICHE MITGLIEDSCHAFT

1.     Die ordentliche Mitgliedschaft im Sportverein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestim­mungen durch ihre Unterschrift bekennt. Einspartenvereine können jedoch nur Mitglied werden, sofern die von ihren Mitglie­dern betriebene Sportart nicht bereits in einer Sektion des USV betrieben wird.

2.     Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

3.     über den Aufnahmeantrag als Mitglied entscheidet der Vorstand.

EHRENMITGLIEDSCHAFT

1.     Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Sportver­eins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

FÖRDERNDE MITGLIEDSCHAFT

1.     Natürliche und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden, um die Tätigkeit des Sportvereins ideell, finanziell oder materiell zu unterstützen.

2.     Fördernde Mitglieder können die Rechte eines ordentlichen Mitglieds nicht in Anspruch nehmen.

3.     Fördernde Mitglieder können auf Antrag von den Pflichten eines ordentlichen Mitglieds befreit werden.

 

§ 7 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT

 

1.     Die Mitgliedschaft erlischt:

o    durch Austritt aufgrund einer Austrittserklärung,

o    durch Ausschluss aus dem Sportverein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,

o    durch Ableben.

2.     Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die Verbindlichkeiten gegenüber dem Sportverein unberührt.

3.     Der Austritt aus dem Verein ist zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins zu erklären. Kündigungen müssen eigenhändig unterschrieben sein. Bei Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

§ 8 AUSSCHLUSSGRÜNDE

 

1.     Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 7, (1), 2. Anstrich) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:

o    wenn die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Mitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,

o    wenn das Mitglied seinen dem Sportverein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt und mit dem Mitgliedsbeitrag 6 Monate im Rückstand ist,

o    wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.

2.     Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet auf Antrag der Sektionsleitung bzw. auf Empfehlung des Rechtsausschusses der Vorstand. Vor einer Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

 

§ 9 RECHTE DER MITGLIEDER

 

1.     Die Mitglieder des Sportvereins sind berechtigt:

o    sich in der von ihnen gewählten Sektion im Trainings- und Wettkampfbetrieb zu betätigen und an allen Veranstaltungen des Sportvereins teilzunehmen. Mitgliedschaften in mehreren Sektionen de Sportvereins sind nach Absprache mit den betreffenden Sektionsleitungen möglich.

o    bei besonderem sportlichen Leistungsvermögen gefördert zu werden,

o    an allen von den Sportverbänden organisierten Meisterschaften, Wettkämpfen und Sportveranstaltungen entsprechend der Ausschreibungen und Reglements teilzunehmen,

o    die dem Sportverein zur Verfügung stehenden Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte nach den hierfür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

2.     Die Mitglieder sind im Rahmen der vom Landessportbund Sachsen-Anhalt abgeschlossenen Versicherungen versichert. 

3.     Mit Vollendung des 14. Lebensjahres sind die Mitglieder in den Versammlungen der Organe sowie an der Wahl von Leitungen, Vorständen und Revisionskommissionen teilnähme- und stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

4.     Mit Vollendung des 16. Lebensjahres sind sie selbst wählbar.

5.     Bei der Wahl zu den Sektionsleitungen sind die gesetzlichen Vertreter der Mitglieder unter 14 Jahren stimmberechtigt.

 

§ 10 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 

1.     Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:

o    für Ethik und Moral des Sports auf der Grundlage des völkerverbindenden olympischen Gedankens zu wirken,

o    sich fair und kameradschaftlich im Trainings- und Wettkampfbetrieb und bei Sportveranstaltungen zu verhalten,

o    die durch Beschluss der Delegiertenversammlung festgelegte einmalige Aufnahmegebühr und die Mitgliedsbeiträge zum Tag der Fälligkeit zu zahlen,

o    die bereitgestellten Sportanlagen, Einrichtungen und Sportgeräte pfleglich zu behandeln, an ihrer Werterhaltung und Vervollkommnung aktiv mitzuarbeiten,

o    diese Satzung anzuerkennen und nicht gegen die Interessen des Sportvereins zu handeln.

2.     Jeder Wechsel von Namen und Anschrift sowie jede Veränderung in der Ausbildung und Beschäftigung, die zu einer Veränderung der Beitragszahlung führen, sind der Geschäftsstelle umgehend mitzuteilen.

 

§ 11 VEREINSJUGEND

 

1.     Die Vereinsjugend umfasst die Gemeinschaft aller Jugendlichen im Verein bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendleitung.

2.     Die Unterstützung der Jugend ist ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe des Vereins.

3.     Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung des Vereins, die vom Vereinsjugendtag beschlossen wird und der Zustimmung der Delegiertenversammlung bedarf.

4.     Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel eigenverantwortlich.

5.     Der Vorsitzende der Vereinsjugend wird vom Vereinsjugendtag gewählt und von der Delegiertenversammlung des Vereins bestätigt.

 

§ 12 ORGANE DES SPORTVEREINES

 

Organe des Sportvereins sind:

    • die Delegiertenversammlung
    • der Vorstand
 

§ 13 DELEGIERTENVERSAMMLUNG

 

1.     Das höchste Organ des Sportvereins ist die Delegiertenversammlung. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

2.     Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:

o    Beschlussfassung über Satzung, Ordnungen und Richtlinien und deren Änderung,

o    Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und der Kommissionen,

o    Bestätigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Abschlussberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr,

o    Bestätigung der Jugendordnung und deren Änderungen,

o    Festsetzung des Vereinsbeitrages,

o    Ernennung von Ehrenmitgliedern,

o    Wahl des Vorstandes, der Revisionskommission, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für Öffentlichkeitsarbeit und des Strategieausschusses sowie Bestätigung des vom Vereinsjugendtag gewählten Jugendwartes (in der Regel aller 4 Jahre).

o    Beschlussfassung über Auflösung des Vereins,

o     

Die Delegiertenversammlung kann für außergewöhnliche ehrenamtliche Tätigkeiten eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (max. € 500 p. a.) beschließen.

3.     Die Delegiertenversammlung setzt sich aus folgenden Stimmberechtigten zusammen:

o    den Mitgliedern des Vorstandes,

o    den Leitern der Sektionen, sie sind kraft ihres Amtes Delegierte; sind sie Mitglied des Vereinsvorstandes, benennen die Sektionen einen Vertreter.

o    den Delegierten, sie werden in der Mitgliederversammlung ihrer Sektion gewählt, wobei jeder Sektion insgesamt, d.h. unter Miteinbeziehung des Sektionsleiters, ein Delegierter pro angefangener 50 Sektionsmitglieder zusteht. Es können bis zur gleichen Anzahl Ersatzdelegierte gewählt werden. Berechnungsgrundlage ist die Mitgliederstatistik des Vereins per 1. Januar des laufenden Jahres. Die Wahlperiode beträgt ein Jahr vom Tag der Wahl an. Die Delegierten bleiben jedoch bis zur Neuwahl in ihren jeweiligen Sektionen im Amt. Scheidet ein Delegierter aus, wird die Nachfolge von der Sektion geregelt. Ehrenvorsitzende und Geschäftsführer nehmen mit beratender Stimme an der Ver­sammlung teil.

4.     Die Delegiertenversammlung ist einzuberufen:

o    einmal jährlich im 1. Halbjahr (ordentliche Delegiertenversammlung),

o    auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes (außerordentliche Delegierten­versammlung),

o    wenn es ein Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt (außerordentliche Delegiertenversammlung).

5.     Zur ordentlichen Delegiertenversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Delegiertenversammlung mindestens 2 Wochen vorher durch den Vereinsvorsitzenden unter Bekanntgabe des Tagungsortes, des Termins und der Tagesordnung schriftlich eingeladen werden. Sitzungen der Delegiertenversammlung können als Präsenzversammlung oder aus wichtigen Gründen als virtuelle Sitzung ohne physische Präsenz durchgeführt werden. Bei der Durchführung einer virtuellen Sitzung wird die Anwesenheit mittels Telefon- oder Videokonferenz hergestellt.

6.     Anträge sind mindestens 5 Wochen vor einer ordentlichen bzw. 3 Wochen vor einer außerordentlichen Delegiertenversammlung schriftlich einzureichen, damit sie in die mit der Einladung zu versendende Tagesordnung aufgenommen werden können. Sie müssen mit Begründung und Unterschrift des Antragstellers versehen sein.

7.     Jeder Stimmberechtigte hat in der Delegiertenversammlung eine Stimme. Delegierte können durch von ihrer Sektion gewählte Ersatzdelegierte vertreten werden.

8.     Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, an Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen. Es hat Rede-, aber kein Stimmrecht.

9.     Von der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Darin sind Datum, Ort, Anwesenheit, Rednerliste, Abstimmungsergebnisse und die Beschlüsse im bestätigten Wortlaut aufzunehmen. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Nach Unterzeichnung ist das Protokoll in der Geschäftsstelle des Vereins einsehbar.

10.   Weitere Regelungen enthält § 21 dieser Satzung.

 

§ 14 VORSTAND

 

1.     Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er hat die Geschäfte des Sportvereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Darüber hinaus ist er zuständig für:

o    die Erarbeitung des Haushaltes und des Nachtragshaushaltes,

o    das Vorschlagen der Grundsätze für die Beitragserhebung für das neue Geschäftsjahr,

o    die Genehmigung von Sektionsgründungen,

o    das Vorschlagen von Sportfreunden zur Ernennung als Ehrenmitglieder durch die Delegiertenversammlung.

2.     Der Vorstand besteht aus 8 Personen, dem

o    Vorsitzenden,

o    stellvertretenden Vorsitzenden,

o    Schatzmeister,

o    4 weiteren Vorstandsmitgliedern und dem Jugendwart.

o    Ehrenvorsitzende und die Vorsitzenden der Ausschüsse und Kommissionen werden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Sie besitzen beratende Stimme.

3.     Die Aufgabenfelder der Vorstandsmitglieder regelt ein Geschäftsverteilungsplan.

4.     Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister.

5.     Sie vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis kann der Stellvertreter bzw. der Schatzmeister nur im Falle der Verhinderung den Vorsitzenden vertreten.

6.     Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie blei­ben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

7.     Die Zusammenkunft des Vorstandes erfolgt nach Erfordernis.

8.     Der Vorsitzende lädt den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich ein. Sitzungen des Vorstandes können als Präsenzversammlung oder als virtuelle Sitzung ohne physische Präsenz durchgeführt werden. Bei Durchführung einer virtuellen Sitzung wird die Anwesenheit mittels Telefon- oder Videokonferenz hergestellt.

9.     Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer, dessen Wahl in den Vorstand ist möglich. Ist der Geschäftsführer kein Vorstandsmitglied, nimmt er mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil.

10.   Durch Beschluss des Vorstandes können für bestimmte abgegrenzte Aufgaben Ausschüsse gebildet werden.

11.   Der Vorsitzende hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftstätigkeit des Vorstandes sowie aller Ausschüsse (außer Rechtsausschuss).

12.   Der Schatzmeister ist der verantwortliche Leiter des Finanzausschusses. Darüber hinaus verwaltet er das gesamte Vermögen des Vereins.

 

§ 15 SEKTIONEN

 

1.     Der Verein unterhält Sektionen. Ihnen obliegt die Förderung und Durchführung der entsprechenden Sportart.

2.     Die Leitungen der Sektionen, bestehend aus einem Sektionsleiter und weiteren Mitgliedern, werden für jede im Verein betriebene Sportart für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Sportvereins zu verwirklichen. Hinzu kommt die Festlegung der Sektionsbeiträge, soweit sie über die in der Delegiertenversammlung beschlossenen Regelungen des Sportvereins hinausgehen sollen, sowie von Sektionsumlagen.

3.     Sektionswahlen beinhalten auch die Wahl der Delegierten für die Delegierten­versammlung.

4.     Den Sektionen gleichgestellt sind Einspartenvereine, die ordentliches Mitglied im Sinne von § 6 (1) sind. Besondere Rechtsbeziehungen werden durch schriftliche Vereinbarung geregelt.

 

§ 16 RECHTSAUSSCHUSS

 

1.     Der Rechtsausschuss besteht aus mindestens 4 gewählten Mitgliedern. Sie werden von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Rechtsausschusses dürfen kein anderes Amt im Sportverein bekleiden. Der Rechtsausschuss bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

2.     Jedes Mitglied des Vereins ist antragsberechtigt.

3.     Der Rechtsausschuss entscheidet in der Besetzung von Vorsitzendem oder Stellver­treter und zwei Beisitzern über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Sportvereins, soweit der Gegenstand mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist. Der Rechtsausschuss entscheidet auf der Grundlage der vereinsinternen Rechtsordnung mit bindender Kraft.

4.     Der Rechtsausschuss darf darüber hinaus folgende Strafen verhängen:

o    Verwarnung,

o    Verweis,

o    Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,

o    Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten,

o    sowie den Ausschluss aus dem Verein empfehlen.

5.     Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

§ 17 REVISIONSKOMMISSION

 

1.     Die von der Delegiertenversammlung auf jeweils 4 Jahre zu wählende Revisions­kommission hat Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederzulegen und dem Vorsitzenden mitzuteilen hat. Die Revisionskommission ist ein vom Vorstand unabhängiges Kontrollorgan der Mitglieder. Sie ist der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig.

2.     Die Mitglieder der Revisionskommission können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

3.     Die Revisionskommission ist berechtigt:

o    durch ihren Vorsitzenden bzw. Vertreter an allen Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen,

o    bei der Durchführung ihrer Prüfungen in alle Unterlagen Einsicht zu nehmen, von den gewählten Funktionären wahrheitsgetreue Auskünfte zu verlangen, bei Verstößen gegen Beschlüsse und gesetzliche Regelungen Auflagen zu erteilen und zu festgestellten Mängeln deren Behebung zu fordern,

o    zu erteilten Auflagen und zur Behebung von Mängeln die Kontrolle auszuüben.

4.     Bei groben Verstößen und Nichtbeachtung gegebener Auflagen ist die Revisions­kommission verpflichtet, die Sachverhalte vor dem Vorstand darzulegen, die Dele­giertenversammlung zu informieren und Veränderungen zu fordern.

 

§ 18 FINANZIERUNG

 

1.     Der Sportverein finanziert sich aus den Vereinsbeiträgen der Mitglieder, deren Höhe und Fälligkeit unter Beachtung der gegebenen Bedingungen und Möglichkeiten durch die Delegiertenversammlung zu entscheiden ist.

2.     Weitere Grundsätze der Finanzierung sind durch die Finanzordnung geregelt.

 

§ 19 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

1.     Alle Bestimmungen und Regelungen zur Beschlussfähigkeit, Stimmberechtigung, Antragsfristen und -berechtigungen, Beschlussfassungen, Leitung, Protokollführung und Wahlen der Organe sind in einer Geschäftsordnung geregelt. Änderungen der Geschäftsordnung können nur von der Delegiertenversammlung beschlossen werden.

2.     Der USV Halle e.V. ist Rechtsnachfolger der ehemaligen HSG Wissenschaft Halle.

 
 

§ 20 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES SPORTVEREINS

 

1.     Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Stimmberechtigten der Delegiertenversammlung, über die Vereins­auflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 75 % der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.

2.     Erscheinen zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Delegiertenversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.

3.     Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegen­stände sind Eigentum des Sportvereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht der Anspruch hieran nicht zu.

4.     Im Falle der Auflösung des Sportvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Stadtsportbund Halle e.V., der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

5.     Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind durch den Vorstand zu regeln. Er bleibt in diesem Umfang bis zum Schluss der Geschäftsabwicklung handlungsfähig und verantwortlich.

§ 21 SYMBOLE UND AUSZEICHNUNGEN

 

1.     Der Sportverein führt als Symbol

o    die Fahne des Sportvereins,

o    das Vereinsabzeichen.

2.     Der Sportverein kann in Anerkennung besonderer Verdienste für den Verein an Mitglieder folgende Ehrungen verleihen:

o    Ehrenurkunde des Sportvereins,

o    Ehrennadel des Sportvereins,

o    Ehrenmitgliedschaft,

o    Ehrenvorsitz.

3.     Einzelheiten regelt eine Ehrenordnung; sie wird von der Delegiertenversammlung erlassen.

§ 22 USV-MARKENSCHUTZ UND –MATERIAL

 

1.     Die Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien sowie die Anwendungsvorschrift der für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Materialien werden vom Vorstand erstellt und geändert.

2.     Die Sektionen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Materialien, die nicht von der Geschäftsstelle des USV bezogen werden, den Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien des Vereins entsprechen und geeignet sind.

3.     Das Vereinslogo ist als Bild-/Wortmarke im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

§ 23 DATENSCHUTZ IM VEREIN

 

1.     Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2.     Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3.     Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

Die vorliegende Satzung wurde auf der ordentlichen Delegiertenversammlung des USV Halle e.V. am 09.09.2021 geändert.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.