(1) Die Beitragsordnung regelt die Einzelheiten der Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen an den Verein. Sie ist Bestandteil des Aufnahmeantrages. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Delegiertenversammlung jährlich beschlossen. (3) In besonderen Fällen können Anträge auf Ermäßigung der Beitragshöhe gestellt werden. (4) Die Sektionen können zur Deckung von Mehrausgaben auf Beschluss ihrer Mitgliederversammlungen zusätzliche Beiträge erheben. Diese sind Bestandteil der Finanzpläne der Sektionen. Sie sind gemeinsam mit dem Mitgliedsbeitrag zu entrichten. (5) Für die Aufnahme eines Mitgliedes wird eine einmalige Gebühr erhoben. Unabhängig davon können die Sektionen eigene Aufnahmegebühren erheben. Übersteigt die Höhe dieser Aufnahmegebühr den festgelegten Aufnahmesatz auf Vereinsebene, sind 30 % dieser Summe an den Verein abzuführen. (6) Im Mitgliedsbeitrag ist die Sportversicherung des Landessportbundes enthalten. (7) Die Beiträge werden monatlich berechnet. Die Beitragszahlung erfolgt mit Ausnahme in Punkt 9 genannten Mitglieder im Lastschriftverfahren. Das Lastschriftverfahren wird bei - ganzjähriger Zahlungsweise am 31.01 des Jahres, - halbjähriger Zahlungsweise am 31.01. und am 31.07. des Jahres fällig. Bei Unregelmäßigkeiten auf den Konten der Vereinsmitglieder (z.B. ohne Deckung, Änderung der Kto.-Nr., der Anschrift, des Namens u.ä. ohne Information an den Verein) werden die Rücklastschriftgebühr und eine Mahngebühr von 1,50 € erhoben. (8) Mitglieder, deren Eintrittsdatum vor dem 01.07.1997 liegt und die bisher kein Lastschriftverfahren nutzen, können ihre Beiträge weiterhin bar bezahlen. Die Fälligkeiten entsprechen Punkt 8 der Beitragsordnung. (9) Anschriften-, Namens- und Kontenänderungen sowie Veränderungen, die zu einer anderen Bemessung der Beitragshöhe führen, sind der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. (10) Der Austritt aus dem Verein ist zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. Er ist schriftlich bei der Geschäftsstelle zu erklären. (11) Wird der Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgemäß entrichtet, führt dies entsprechend der Satzung zum Ausschluss des Mitgliedes. Die Verbindlichkeiten bleiben davon unberührt. Für einfache Mahnschreiben ist der Verein berechtigt, ohne Nachweisführung einen Betrag von 1,50 € zu berechnen. (12) Für Teilnehmer an Sportkursen des Vereins gelten gesonderte Gebühren. Die Beitragsordnung wurde auf der Delegiertenversammlung am 22. März 2012 geändert. |