GESCHÄFTSORDNUNG des Universitätssportverein Halle e.V.

 

  • 1 GELTUNGSBEREICH

Die Geschäftsordnung (GO) regelt die Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe und der Sektionsleitungen des Vereins.

  • 2 ÖFFENTLICHKEIT

(1) Die Versammlungen sind nicht öffentlich, sofern die Satzung keine andere Regelung trifft.

(2) Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Versammlung es beschließt. Die Namen der Gäste sind daraufhin bekanntzugeben.

  • 3 EINBERUFUNG

Die Einberufung von Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen regelt die Satzung des Vereins.

  • 4 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

(1) Eine Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist und die Satzung nichts anderes vorschreibt.

(2) Die Festlegung des Stimmenschlüssels für die Delegiertenversammlung ist in der Satzung geregelt.

(3) Bei festgestellter und nicht zu behebender Beschlussunfähigkeit ist die Versammlung vom Versammlungsleiter zu beenden.

(4) Ein nachträgliches Berufen auf die sich erst während der Versammlung ergebende Beschlussunfähigkeit ist unzulässig.

  • 5 VERSAMMLUNGSLEITUNG

(1) Die Versammlungen der Organe werden vom Vereinsvorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen.

Eine Delegierung der Versammlungsleitung auf ein Mitglied des Vorstandes kann erfolgen.

(2) Nach der Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und Beschlussfähigkeit und schlägt die Tagesordnung vor. Die Prüfungen können delegiert werden.

(3) Die Tagesordnung ist durch die Versammlung zu beschließen und in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln.

(4) Über Einsprüche gegen die Tagesordnung und Änderungsanträge entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Sie müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschieden werden.

(5) Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sollte eine ausreichende Berichterstattung erfolgen (schriftliche Vorlagen sind möglich).

(6) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von einzelnen Mitgliedern auf Zeit oder für die gesamte Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Einsprüche gegen diese Anordnungen sind unmittelbar ohne Begründung vorzunehmen. Die Versammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

  • 6 VERSAMMLUNGSABLAUF

(1) Ein Versammlungsteilnehmer darf nur sprechen, wenn ihm der Versammlungsleiter das Wort erteilt.

(2) Einem Antragsteller oder Berichterstatter ist grundsätzlich als erstem das Wort zu erteilen. Nach Abschluss der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung ist dem Antragsteller oder Berichterstatter noch einmal das Wort zu geben.

(3) An den Aussprachen kann sich jeder Versammlungsteilnehmer beteiligen.

(4) Der Versammlungsleiter muss Redner, die vom Thema abweichen, zur Sache verweisen und kann ihnen im Wiederholungsfalle das Wort entziehen.

(5) Auf Antrag kann eine Beschränkung der Redezeit durch Beschluss der Versammlung festgelegt werden.

(6) Wird bei den Versammlungen eine Rednerliste geführt, hat die Wortmeldung schriftlich oder mündlich beim Protokollführer zu erfolgen. Das Wort wird in der Reihenfolge

der eingegangenen Meldungen erteilt.

(7) Berichterstatter, Antragsteller sowie Mitglieder des Vorstandes können sich zu dem betreffenden Tagesordnungspunkt auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden. Dieser Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

(8) Zu abgeschlossenen Punkten der Tagesordnung und zu Anträgen, über die bereits

abgestimmt worden ist, kann das Wort nicht mehr erteilt werden, es sei denn, dass

es die Versammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschließt.

(9) Der Versammlungsleiter kann aus wichtigem Grunde oder auf Antrag eines Mitgliedes der Versammlung diese unterbrechen.

(10) Ein Versammlungsleiter darf bei Entscheidungen, die ihn persönlich betreffen, nicht mitwirken. Das gilt jedoch nicht für Wahlen.

  • 7 ANTRÄGE ZUR GESCHÄFTSORDNUNG

(1) Anträge zur Geschäftsordnung sind solche, die der zügigen und sachgerechten Behandlung der Tagesordnung dienen (z.B. Rückkehr zur Tagesordnung, Schluss der Debatte, Schluss der Rednerliste, Vertagung, Unterbrechung der Tagung, Beschränkung der Redezeit).

(2) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung ist das Wort zu erteilen, jedoch nicht während einer Rede oder Abstimmung.

(3) Es ist nur einem Redner für und einem Redner gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Ist kein Redner bereit, gegen den Antrag zur Geschäftsordnung zu sprechen, so gilt der Antrag als angenommen.

(4) Die Rede zu Geschäftsordnungsanträgen muss kurz und sachlich sein. Sie ist auf 5 Minuten zu begrenzen. Wird der Antrag vom Antragsteller begründet, so spricht er bereits für den Antrag.

(5) Über Geschäftsordnungsanträge ist stets offen abzustimmen.

(6) Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind die Namen der in die Rednerliste eingetragenen Redner zu verlesen.

(7) Der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.

  • 8 ANTRÄGE

(1) Nur die stimmberechtigten Mitglieder einer Versammlung sind antragsberechtigt.

(2) Die Frist zur Einreichung von Anträgen zur Delegiertenversammlung richtet sich nach der Satzung des Universitätssportvereins Halle.

(3) Für die Versammlung der übrigen Organe gilt keine Antragsfrist.

(4) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verändern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zu behandeln.

(5) Anträge müssen schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind mit Unterschrift zu versehen.

  • 9 DRINGLICHKEITSANTRÄGE

(1) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.

Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung oder der Geschäftsordnung sowie auf Auflösung des Vereins sind unzulässig.

(2) Dringlichkeitsanträge sind schriftlich abzufassen, vom Antragsteller im Wortlaut zu verlesen und anschließend dem Protokollführer zu übergeben.

Nur die Dringlichkeit des Antrages (nicht der Antrag selbst) ist vom Antragsteller kurz zu begründen.

(3) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Reihenfolge der Redner sofort abzustimmen.

(4) Vor der Abstimmung über die Dringlichkeit des Antrages kann nur ein Redner dafür und ein Redner dagegen das Wort verlangen.

(5) Wird die Dringlichkeit des Antrages mit der notwendigen Mehrheit beschlossen, so ist er an geeigneter Stelle in die Tagesordnung zur weiteren Beratung und Beschlussfassung aufzunehmen.

  • 10 ABSTIMMUNGEN

(1) Stimmberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

(2) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

(3) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

(4) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet der Versammlungsleiter ohne vorherige Aussprache.

(5) Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese bei der Stimmabgabe vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter muss eine geheime Abstimmung durchführen, wenn mindestens 10% der Stimmberechtigten dies verlangen.

(6) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Zweifeln über den Gegenstand der Abstimmung kann sich ein Versammlungsteilnehmer jedoch zu Wort melden. Auskunft erteilt in diesem Falle der Versammlungsleiter.

(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(8) Hat ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer Zweifel am Abstimmungsergebnis, so kann er sich nach dessen Bekanntgabe dazu zu Wort melden.

Auf Verlangen der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten müssen danach offene Abstimmungen wiederholt, bei geheimer Abstimmung die Stimmergebnisse nachgezählt werden.

  • 11 WAHLEN

(1) Wahlen erfolgen grundsätzlich offen, wenn kein Mitglied der Versammlung widerspricht. Ein Widerspruch gegen eine offene Wahl gilt jeweils nur für den gleichzeitig anzugebenen Wahlgang.

Eine Wahl en bloc ist möglich, wenn keiner der Versammlungsteilnehmer widerspricht.

(2) Die Wahlen der Mitglieder des Vorstandes erfolgen in der Reihenfolge wie sie in der Satzung festgelegt sind. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Wahlberechtigt sind nur die in der Versammlung anwesenden mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer. Stimmenübertragungen sind nicht zulässig.

(4) Vor Wahlen auf einer satzungsgemäß einberufenen Versammlung ist ein Wahlausschuss mit drei Mitgliedern, mindestens aber ein Wahlleiter zu berufen, der die Aufgabe hat, die Wahlen satzungsgemäß durchzuführen.

(5) Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlaktes die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

(6) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Vor der Abstimmung sind die Kandidaten zu befragen, ob sie bereit sind, für das Amt zu kandidieren. Nach der Abstimmung ist der Gewählte zu befragen, ob er die Wahl annimmt. Ein Abwesender kann nur gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des Kandidaten vorliegt, aus der seine Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.

(7) Auf Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte mit einfacher Mehrheit beschließen. Dem oder den Kandidaten ist in diesem Falle das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen.

(8) Für die Wahl gilt die einfache Mehrheit. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(9) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen und vom Versammlungsleiter bekanntzugeben, der die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll zu bestätigen hat.

(10) Wenn ein Wahlamt durch Tod, Austritt, Amtsniederlegung oder Abberufung frei wird, darf die Neubesetzung durch eine Nachwahl für die Amtsdauer auch der übrigen Wahlamtsinhaber durchgeführt-werden. Eine kommissarische Besetzung durch Beschluss des Vorstandes bis zur Durchführung der Wahl ist zulässig.

(11) Ein in ein Amt Gewählter kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit seines Amtes enthoben werden.

  • 12 PROTOKOLLFÜHRUNG

(1) Von allen Versammlungen sind Protokolle anzufertigen.

Darin sind Datum, Ort, Anwesenheit, Rednerliste, Abstimmungsergebnisse und die Beschlüsse im bestätigten Wortlaut aufzunehmen.

In dem Protokoll soll auch das wesentliche Vorbringen während der Beratung festgehalten werden.

(2) Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.

(3) Nach Unterzeichnung ist das Protokoll in der Geschäftsstelle des Vereins einsehbar.

(4) Die Fassung des Protokolls bleibt bestehen, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang schriftlich Einspruch erhoben wird.

Über den Einspruch entscheidet das entsprechende Gremium in seiner nächsten Versammlung, wenn kein anderes Verfahren festgelegt wurde.

(5) Mit Genehmigung der Versammlung kann der Tagungsverlauf auf Tonträgern aufgezeichnet werden.

  • 13 ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG

Änderungen der Geschäftsordnung können nur von der Delegiertenversammlung beschlossen werden.

  • 14 INKRAFTTRETEN

Diese Geschäftsordnung tritt am 14. März 2000 in Kraft. Diese Geschäftsordnung wurde auf der ordentlichen Delegiertenversammlung des USV Halle e.V. am 09.09.2021 geändert.

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